Bis wann kann die Forschungszulage rückwirkend für 2020 beantragt werden?
Bis wann kann die Forschungszulage rückwirkend für 2020 beantragt werden?
Wie wir bereits im September schrieben, ist die rückwirkende Beantragung der Forschungszulage eines ihrer Alleinstellungsmerkmale in der deutschen Projektförderung. Doch auch diese großzügige Regelung hat ihre Grenzen. Unternehmen, die erst jetzt anfangen sich mit der Forschungszulage vertraut zu machen, sollten sich daher folgende Frage stellen: Wie weit zurück heißt rückwirkend? Kann ein Unternehmen auch noch im Jahr 2025 seinen Rechtsanspruch auf Förderung der Aufwendungen des Jahres 2020 für Forschung und Entwicklung durchsetzen? Die Antwort ist ein klares Nein! ARTTIC Innovation erklärt, warum:
Frist aus der Abgabenordnung
Eine konkrete Frist geht zunächst weder aus dem Forschungszulagengesetz (FZulG) noch aus der Forschungszulagenbescheinigungsverordnung (FZulBV) hervor [1] [2]. Erst über Kenntnis der Abgabenordnung (AO) [3] oder durch einen Blick in das BMF-Schreiben vom 11. November 2021 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem FZulG ergibt sich hierzu Klarheit [4]. Aus letzterem geht eindeutig hervor, dass ein Antrag auf Forschungszulage nach dem FZulG (nach § 5, A. d. V.) bis Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen muss. Diese ist in § 169, Absatz 2 AO geregelt und beträgt 4 Jahre.
Konsequenzen für das Timing
Welche Konsequenzen hat diese Frist für das Timing, wenn die Entscheidung für die Antragsstellung einmal gefallen ist? Angenommen, ein mittelständisches Unternehmen mit einem Wirtschaftsjahr von April bis März entschließt sich, für die Aufwendungen im letzten Quartal des Wirtschaftsjahres 2019/2020 Forschungszulage zu beantragen (z. B. Januar-März 2020). Bedeutet dies dann, dass die Festsetzungsfrist am 31. März 2024 endet? Nein, sie endet am 31.12.2024, weil nicht das Wirtschaftsjahr zählt, sondern das Kalenderjahr, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 170, Absatz 1 AO).
Zeitpunkt für den Forschungszulagen-Antrag
Bis zu diesem Zeitpunkt muss ein Antrag nach § 5 FZulG über ELSTER für das betreffende Wirtschaftsjahr gestellt werden. Bevor jedoch ein solcher Antrag gestellt werden kann, muss die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle (BSFZ) nach § 6 FZulG ausgestellt sein. Ohne diese gibt es keine Gewissheit über die Förderfähigkeit der zu fördernden Vorhaben. Daraus leitet sich der folgende Ablauf ab (in Summe bis zu 11 Monate!):
- Vorbereitung Antrag bei BSFZ, ESLTER-Zertifikat, Registrierung BSFZ, Ermittlung Projektkosten (3 Monate)
- Antrag auf Bescheinigung über das Webportal der Bescheinigungsstelle und Begutachtung (max. 3 Monate)
- Neufassung Antrag (1 Monat)
- Neueinreichung Antrag auf Bescheinigung und Begutachtung (max. 3 Monate)
- Aufarbeitung exakte Projektkosten und Versand ELSTER-Antrag zum Finanzamt (1 Monat)
Fazit
Die Puffer für eine Neueinreichung sind unbedingt einzuplanen, um sicherzustellen, dass man für ein vielversprechendes Projekt rechtzeitig eine Bescheinigung erwirken kann. Daher ergibt sich eine klare Deadline für die erste Antragsstellung, die es nicht zu überschreiten gilt, wenn Aufwendungen aus 2020 noch gefördert werden sollen und eine festgesetzte Forschungszulage bei einem Körperschaftssteuerfestsetzungsbescheid Berücksichtigung finden soll: Anfang Mai 2024, wobei ab Februar 2024 mit der Vorbereitung begonnen werden müsste. Aus praktischer Erfahrung können wir bestätigen, dass 3 Monate Vorbereitung ohne externe Hilfe tendenziell eher zu knapp bemessen sind. Mit einer Beratung durch ARTTIC Innovation können Sie diesen Prozess beschleunigen und gehen sicher, dass Sie prozesskonform vorgehen und gesetzestreu Aufwendungen geltend machen können.
Dr. Daniel Pawliczek
Funding Consultant bei ARTTIC Innovation
Quellen:
[1] Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 51 (bundesfinanzministerium.de)
[2] Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 5 (bundesfinanzministerium.de)
[3] AO – Abgabenordnung (gesetze-im-internet.de)
[4] BMF-Schreiben vom 11. November 2021 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)
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