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Höhe Forschungsförderung

Die Höhe der Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Ausgaben für FuE-Projekte nach FZulG. Die Höchstgrenze beträgt 1 Mio. €, die Bemessungsgrenze ist auf 4 Mio. € festgelegt. Förderfähige Ausgaben sind Arbeitslöhne mit Nebenkosten, Auftragsforschung und die Eigenleistung des Einzelunternehmers (§ 3 Abs. 1 bis 4 FZulG).

Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, dabei ist eine Doppelförderung jedoch ausgeschlossen. Die Aufwendungen unter § 3 Absatz 1 bis 4 des Forschungszulagengesetzes dürfen somit nicht mit Mitteln anderer Förderungen und Beihilfen gefördert sein.

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Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung nach § 6 des Forschungsförderungsgesetzes und optimieren Ihre Chancen.

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Die Beratung der ARTTIC/PNO Group zum Forschungsfreibetrag umfasst ausdrücklich nicht die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten. Diese ist den Steuerberatern und anderen nach § 3 StBerG zugelassenen Berufsgruppen vorbehalten.

Unsere Dienstleistungen rund um das FZulG bieten wir in Kooperation mit Ebner Stolz an, die zu den Top Ten der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften in Deutschland gehört.

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