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Höhe der Forschungsförderung

Die Höhe der Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Ausgaben für F&E-Projekte nach FZulG. Die Höchstsumme beträgt 1 Million €, die Bemessungsgrenze ist auf 4 Millionen €. Mit Wirkung des 28. März 2024 gibt es 25-35% auf max. 10 Millionen € Kosten, also insgesamt 2,5-3,5 Millionen € Forschungszulage. Förderfähige Ausgaben sind Arbeitslöhne mit Nebenkosten, Auftragsforschung und die Eigenleistung des Einzelunternehmers (§ 3 Abs. 1 bis 4 FZulG). Ab dem 29. März 2024 ist auch die Wertminderung auf bewegliche Güter des Anlagevermögens förderfähig.

Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, dabei ist eine Doppelförderung jedoch ausgeschlossen. Die Aufwendungen unter § 3 Absatz 1 bis 4 des Forschungszulagengesetzes dürfen somit nicht mit Mitteln anderer Förderungen und Beihilfen gefördert sein.

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Die Beratung der ARTTIC Innovation / PNO Group zum Forschungsfreibetrag umfasst ausdrücklich nicht die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten. Diese ist den Steuerberatern und anderen nach § 3 StBerG zugelassenen Berufsgruppen vorbehalten.

Unsere Dienstleistungen rund um die Forschungszulage bieten wir in Kooperation mit Ebner Stolz an, die zu den Top Ten der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften in Deutschland gehört.

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