Förderfähigkeit von Forschungsvorhaben
Förderfähigkeit von Forschungsvorhaben
Die inhaltliche Prüfung auf Förderfähigkeit eines Forschungsvorhabens wird von der Bescheinigungsstelle ausgeführt. In der Bescheinigungsverordnung FZulG-BV heißt es: „Der Anspruch auf Forschungszulage hängt von der Feststellung ab, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG vorliegt. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG obliegt der Bescheinigungsstelle, welche die inhaltliche Prüfung übernimmt und dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Vorliegen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG ausstellen.“ (FZulg BV)

Frascati Handbuch 2015
Das Frascati Handbuch der OECD ist ein Werk, das erstmals 1963 entwickelt wurde, um die Daten zu Forschungsaktivitäten für EU-Programme zu statistischen Zwecken methodisch vergleichbar zu definieren. Seither erscheinen regelmäßig neue Auflagen.
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage entscheidet anhand der Frascati-Richtlinien, ob ein förderfähiges Forschungsvorhaben vorliegt.
Was ist „förderfähig“?
Die Definition der Projekte, die unter die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung passen, ist entscheidend. Während einige Aktivitäten für die Entwicklung von Innovationen eindeutig unter die Frascati-Definitionen fallen, sind andere schwer abgrenzbar. Untenstehend einige Beispiele für dieses Spektrum an F&E-Tätigkeiten (nur zur Illustration, nicht vollständig und im Einzelfall zu prüfen!). Weitere Einsichten lassen sich dem Prüfleitfaden der BSFZ entnehmen.
Nicht förderfähig
- Marketing, Marktforschung
- Weiterbildung, Training
- Standard-Tests und -versuche
- Machbarkeitsanalyse
- Qualitätskontrollen
- Produktionsanlauf
- Externe Gutachten / Patentanmeldung
- Kundendienst und Beseitigung von Störungen nach dem Verkauf
- Aktivitäten, die nicht im Antrag stehen
- Administrative Arbeiten des Projektmanagements
Eventuell förderfähig
- Qualitätskontrolle im direkten Zusammenhang mit dem Projekt
- Technikbezogene Arbeitszeit für Supervising des wissenschaftlichen Personals, z.B. Postdocs
- Versuchsproduktion, falls aus dieser F&E-Arbeiten resultieren (Nullserienfertigung aber grundsätzlich nicht)
- Brainstorming-Sessions zu technischen Problemlösungen während des Projekts
- Entwicklungsbezogene Aspekte des Projektmanagements
Förderfähig
- Konzeption & Anforderungsdefinition
- Klinische Versuche
- Prototypenentwicklung
- Erfassung & Auswertung von Testdaten
- Neue Methoden und Prozesse
- Auftragsforschungen
- Experimentelle Produktentwicklung
- Validierungen
- Werkzeugeinrichtung mit Feedback-F&E
FAQ
Wie lange läuft dieses Förderprogramm?
Die Forschungszulage ist ein steuerliches Gesetz und kein Förderprogramm. Deshalb hat dieses Steuergutschrift-Modell kein Verfallsdatum. Es besteht sogar ein Rechtsanspruch auf die steuerliche Forschungsförderung, sobald die Förderfähigkeit nachgewiesen wird.
Welche Projekte kommen in Frage?
Alle Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind ab dem 1. Januar 2020 förderfähig, wenn sie formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Die Regeln sind in den Antragsformularen und im Frascati-Manual, dem OECD-Handbuch zur Definition von Forschung und Entwicklung, definiert.
Was kostet das? Wie hoch ist mein Risiko?
Wir können Ihnen die oben genannten Leistungen risikominimiert anbieten, mittels einer Prämie NUR bei erfolgreicher Bescheinigung und einer ERFOLGSABHÄNGIGEN Vergütung auf der Grundlage des Steuerbescheides des Finanzamtes über Ihre Forschungszulage!
So sicher sind wir, dass unsere Anträge positiv bewertet werden.
Welche Unternehmen sind förderfähig?
Alle in Deutschland – es gibt keine Unterscheidung nach KMU, Start-up oder Großunternehmen! Die Forschungzulage ist für Organisationen jeder Größe geeignet. Alle Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftssteuer- bzw. Einkommenssteuergesetzes sind antragsberechtigt.
Welche Kosten sind förderfähig?
Erstens: Lohnkosten inkl. Lohnnebenkosten für Mitarbeitende an Forschungs- und Entwicklungsprojekten, jeweils für den Anteil ihrer Arbeitszeit, der auf förderungsfähige Aktivitäten im Forschungsvorhaben entfällt. Verwaltungskosten oder -mitarbeitende sind hingegen nicht förderfähig.
Zweitens: Ausgaben für Auftragsforschung (gewichtet mit 60 %, ab März 2025 mit 70 %).
Drittens: Seit dem März 2024 können auch bewegliche Güter des Anlagevermögens gefördert werden.
Wie beantragt man die Forschungszulage?
SCHRITT 1 – Antrag für eine Forschungszulagen-Bescheinigung:
Die Grundlage für die Forschungszulage ist eine Bescheinigung, die bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage BSFZ beantragt wird. Die Anträge können jederzeit, vor, während oder nach den F&E-Projekten und spätestens 4 Jahre nach dem Jahr, in dem die Ausgaben getätigt wurden, eingereicht werden. ARTTIC Innovation prüft Ihre Projekte auf Förderfähigkeit und schreibt die Anträge für Sie!
SCHRITT 2 – Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage:
Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Steuergutschrift wird entweder bei der nächsten Steuererklärung (Körperschaftssteuerfestsetzung) von der festgestellten Steuerlast abgezogen oder als Steuererstattung ausgezahlt.
Wie viel Geld kann man erhalten?
Maximal 1,0 Mio. € jährlich zwischen Januar 2020 – März 2024 je Verbundunternehmen. Der steuerliche Zuschuss beträgt 25 % der förderfähigen Kosten für F&E-Personal und der gewichteten Auftragsforschung und 35 % für KMU. Ab März 2024 erhöht sich die Summe auf 2,5 Mio. € und für KMU entsprechend auf 3,5 Mio. €.
Warum die Antragstellung mit ARTTIC Innovation?
Als Europas führendes Innovationsberatungsunternehmen verfügt die ARTTIC Innovation als eine Tochter der PNO Group über mehr als 30 Jahre Erfahrung mit F&E Steuervergünstigungen und EU-finanzierten F&E-Projekten. Wir beraten Sie ausführlich bevor die Zusammenarbeit startet und betreuen Sie vollumfänglich auch nach dem Bescheid durch die BSFZ.
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Wie viel Zeit kann Ihr F&E-Team für den Antrag aufwenden? Können Sie feststellen, ob Ihr Projekt nach den Frascati-Regeln förderfähig ist? Wissen Sie, ob Sie alle Ausgaben ermittelt haben, die unter das Forschungszulagengesetz fallen?
Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung nach § 5 des FZulG und optimieren Ihre Chancen.
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Die Beratung der ARTTIC Innovation / PNO Group zum Forschungsfreibetrag umfasst ausdrücklich nicht die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten. Diese ist den Steuerberatern und anderen nach § 3 StBerG zugelassenen Berufsgruppen vorbehalten.
Unsere Dienstleistungen rund um die Forschungszulage bieten wir in Kooperation mit Ebner Stolz an, die zu den Top Ten der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften in Deutschland gehört.
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