Forschungszulagen-Antrag

Forschungszulage erfolgreich beantragen

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Steuergutschrift bis 3,5 Mio € (Extremfall KMU)

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Zeitersparnis beim Antragstellen

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Flexibilität nutzen

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Sichere Forschungsfinanzierung

Voraussetzung für die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung ist eine Bescheinigung durch ein Prüfungsorgan. Das Prüfungsorgan für die Forschungszulage heißen Bescheinigungsstelle (BSFZ).

Bei diesen Bescheinigungsstellen muss ein digitaler Antrag auf die Forschungszulage eingereicht werden. Die Bescheinigung berechtigt zum Abruf der Forschungszulage beim Finanzamt im zweiten Schritt. Die BSFZ bewertet die Förderfähigkeit der Forschungsprojekte, aber nicht die Höhe der Forschungszulage.

Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 6 des Forschungszulagengesetzes (FZulG). Die BSFZ wird durch die VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. – DLR gebildet.

Der Bescheinigungsantrag ist ein nur ein Teilschritt des FZulG-Antragsprozesses. Der Projektstart der einzureichenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte und die Antragstellung sind dabei voneinander unabhängig. Gegenwärtig kann die auf den Gesamtpersonalkosten für Forschungsprojekte (bzw. Auftragsforschung) basierende Förderung rückwirkend ab dem 01. Januar 2020 geltend gemacht werden, generell aber gemäß Abgabenordnung max. 4 Wirtschaftsjahre rückwirkend beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Wann sollte der Forschungszulage Antrag begonnen werden?

Wir empfehlen zügig mit der Beantragung der Forschungszulagenbescheinigung zu beginnen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Generell kann der Antrag jederzeit gestellt werden. Es gibt allerdings zahlreiche Gründe, die für eine Antragstellung mit der Unterstützung von ARTTIC sprechen:

Da die Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage durch die Bescheinigungsstelle bis zu 3 Monate dauern kann, ist es wichtig frühzeitig mit dem Beantragungsprozess zu beginnen, um noch im laufenden Jahr Forschungszulage für vorherige Wirtschaftsjahre abzurufen. Zu berücksichtigen ist auch die Bearbeitungszeit durch das Finanzamt, um die Veranlagung des Wirtschaftsjahrs abzustimmen.

Der Antrag muss in Form und Inhalt den Regeln des Forschungszulagengesetzes und der aktuellen Durchführungsverordnung entsprechen.
Nur dann erzielen Sie die optimale steuerliche Förderung. Die Hürde für viele Unternehmen: Im Antrag stehen nur knappe 4.000 Zeichen zur Verfügung, um das Vorhaben zu beschreiben. Diese 4.000 Zeichen müssen wiederum den Vorgaben des Frascati-Handbuchs der OECD entsprechen. Das Frascati-Handbuch definiert auf ca. 400 Seiten im Detail, welche Projekte als Forschungsprojekte anerkannt werden. Die 450 Berater der PNO/ARTTIC-Gruppe sind seit Jahren mit diesem europäischen Grundsatzwerk vertraut. Wir helfen Ihnen dabei, förderfähige Projekte zu identifizieren.

Projektfortschritt, Arbeitszeit und die (auch rückwirkend) geltend machenden Aufwendungen müssen gesetzeskonform dokumentiert werden.
Die Forschungszulage kann auch für Vorhaben, die bereits bis zu 4 Jahre zurückliegen, beantragt werden, allerdings nicht vor 01.01.2020. Wir unterstützen Sie bei der Einrichtung einer Projektadministration und setzen gemeinsam eine dem Gesetz entsprechende Buchhaltung und Dokumentation auf.

Wir verfügen über langjährige Expertise in europäischen steuerlichen Forschungsförderungprogrammen.
ARTTIC hat die in Europa bereits eingeführten steuerlichen Forschungsförderungsprogramme kontinuierlich daraufhin untersucht, wo Chancen, Hürden und Fallstricke bei den Prüfungen und Bewilligungen vorhanden sind und welche Vorgehensweise die Projektträger in den EU-Ländern verbindet. Aus diesen Erkenntnissen haben wir für unsere Partner Handlungsempfehlungen erarbeitet. Diese Empfehlungen und Leitfäden sind Kern unserer täglichen Arbeit und ermöglichen eine erfolgsversprechende Projektbeschreibung im Antrag.

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Wieviel Zeit kann Ihr F&E-Team mit dem Forschungszulagen-Antrag verbringen?
Erkennen Sie, ob Ihr Projekt nach Frascati-Regeln förderfähig ist?
Wissen Sie, ob Sie alle Aufwendungen erkannt haben, die unter die Forschungszulage fallen?

Wir helfen Ihnen bei dem Antrag nach § 6 Forschungszulagengesetz und optimieren Ihre Chancen.

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Die Beratung der ARTTIC/PNO Group zum Forschungsfreibetrag umfasst ausdrücklich nicht die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten. Diese ist den Steuerberatern und anderen nach § 3 StBerG zugelassenen Berufsgruppen vorbehalten.

Unsere Dienstleistungen rund um das FZulG bieten wir in Kooperation mit Ebner Stolz an, die zu den Top Ten der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften in Deutschland gehört.

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