Warum sich das Novellierungs-Karussell für die Forschungszulage weiter dreht

Jul 18, 2024 | Forschungszulage

Die Forschungszulage im Jahr 2024

Das Jahr 2024 hat sich als entscheidend für die Forschungszulage erwiesen. Nach der jüngsten Novellierung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes vom März hat sich bei der Bundesregierung im Zuge der Haushaltsberatungen für 2025 die Einsicht durchgesetzt, dass das Forschungszulagengesetz ein eleganter Weg ist, die Steuerlast von Unternehmen zielgenau und zum Nutzen der gesamten Wirtschaft zu verringern. Daher ist jetzt ein 2. Anlauf geplant, die Bemessungssumme der Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € anzuheben (Wachstumsinitiative). Diese Absicht gab es auch schon mit dem Regierungsentwurf für das Wachstumschancengesetz, jedoch hatten sich die Bundesländer mit einer geringeren Bemessungssumme an dieser Stelle durchgesetzt. Ein weiteres Opfer der Verhandlungen zwischen Bundesrat und Bundestag war der Stichtag der Geltung der neuen Regelungen. Statt wie ursprünglich vorgesehen rückwirkend zum 1.1.2024, wurden die Änderungen erst mit Verabschiedung des Gesetzes und damit unterjährig wirksam; ein administrativer Albtraum für die Feststellung der zugrundeliegenden förderfähigen Kosten im Rahmen des ELSTER-Antrages.

Bundesregierung erneut die Forschungszulage

Gründe, die Forschungszulage erneut anzutasten

Der Grund, warum die Bundesregierung erneut die Forschungszulage überarbeiten möchte, ergibt sich aus der fundamentalen Überlegung, dass der Großteil der Investitionen in Deutschland im privaten Sektor getätigt werden müssen, um den umfangreichen transformativen Herausforderungen gerecht zu werden. Folglich reiht sich ein erhöhter jährlicher Maximalbetrag der Forschungszulage von 3 Mio. € für große Unternehmen und 4,2 Mio. € für KMU als Maßnahme logisch in diese Agenda ein. Im Gegensatz zur der ebenfalls vorgesehenen bis 2028 zu verlängernden beschleunigten Abschreibung, profitieren von der Forschungszulage auch Unternehmen, die keinen steuerpflichtigen Gewinn erwirtschaften und damit zum Teil eben genau jene Innovatoren, die Ihre Geschäftsmodelle über intensive Forschung und Entwicklung (FuE) vorantreiben oder umbauen wollen. Mit diesem Ansatz, die – im internationalen Vergleich hohe – Körperschaftssteuer für Innovatoren gezielt zu verringern, kann etwas geschafft werden, was auf Grund politischer Gegensätze sonst nicht möglich wäre.

ARTTICs Fazit

Eine erneute Novellierung des FZulG ist alles andere als gewiss. Dennoch schätzt die Bundesregierung das FZulG erkennbar als Hebel zur Stimulation der deutschen Wirtschaft. Weitere Novellierungen bei stagnierenden wirtschaftlichen Verhältnissen – unter Umständen ausgehend vom Bundestag oder den Ländern – sind daher nicht ausgeschlossen.

Wie Sie sich als Unternehmen schon jetzt auf diese Möglichkeit sinnvoll vorbereiten können, damit Sie in der Zukunft keine Mehrarbeit haben, erklären Ihnen gern Ihre BeraterInnen der ARTTIC Innovation.

Autor

Dr. Daniel Pawliczek

Dr. Daniel Pawliczek

Berater bei ARTTIC Innovation

“Wer beraten will, muss zuallererst zuzuhören.”

Als Funding Consultant helfe ich Kunden dabei von der steuerlichen Forschungs- und Entwicklungsförderung zu profitieren. Da das Instrument noch recht neu ist, gehe ich aktiv auf innovative Unternehmen zu, kommuniziere die Besonderheiten & Chancen und analysiere, ob die wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

Bei Interesse an den Beratungsservice der ARTTIC vereinbaren Sie gern einen Termin mit unseren FZulG-Experten.