Wie der Regierungsentwurf des Wachstumschancen­gesetzes die Forschungszulage veredelt

Sep 14, 2023 | Forschungszulage

Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes

Der Regierungsentwurf des eingebrachten Wachstumschancengesetzes hat noch einmal eine deutliche Umgestaltung gegenüber dem Referentenentwurf erfahren (§ 33 ab S. 71). Die Überarbeitung bezüglich des Forschungszulagengesetzes belohnt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für eine hohe FuE-Quote, enthält eine handfeste Überraschung und weist an einer entscheidenden Stelle eine willkommene Verzahnung mit anderen Teilen des Wachstumschancengesetzes auf.

Die bedeutendsten Änderungen am FZulG

Nach Relevanz absteigend sind diese vier Änderungen im Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf enthalten:

  • Anhebung der Förderquote von Personalkosten für KMU von 25 % auf 35 %
  • Rückwirkende Geltung der erhöhten Förderquote für KMU (da im Gegensatz zur Anpassung der Bemessungsgrenze kein Stichtag angegeben ist)
  • Berücksichtigung beschleunigter Abschreibungen bei der anteiligen Berechnung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
  • Anhebung des Stundensatzes für Einzelunternehmer von 40 € auf 70 €

Was ist ein KMU und was ändert sich am Antrag?

Gemäß Anlage 1 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definiert sich ein KMU als Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und entweder mit weniger 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme. Die Beantragung der erhöhten Quote erfolgt dabei der Logik nach nicht im Antrag auf Bescheinigung gemäß § 6 des FZulG, sondern im Antrag auf Feststellung gemäß § 5 FZulG. Ein Unternehmen wird wahrscheinlich auch dann die erhöhte Quote bewilligt bekommen, wenn es im veranlagten Jahr noch ein KMU war, es jedoch im Jahr der Beantragung nicht mehr ist. In jedem Fall ist von einer KMU-spezifischen Angabe in Punkt 1 des ELSTER-Antrags auf Forschungszulage auszugehen.

Verzahnung von Forschungszulage und Superabschreibung

Die Berücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in der Bemessungsgrundlage der Forschungszulage war bereits im Referentenentwurf eine willkommene Neuerung (neuer § 3a FzulG). Dabei wird die Wertminderung im Vorhabenszeitraum zur Bestimmung der förderfähigen Summe herangezogen. Der Regierungsentwurf berücksichtigt nun explizit die erhöhte Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 Einkommensteuergesetz von nun 50 % statt 20 %. Eine sinnvoll in den Vorhabenszeitraum gelegte Sonderabschreibung kann daher die Höhe förderfähiger Kosten substantiell anwachsen lassen. So kann z. B. ein KMU-Spritzgussunternehmen den zum Anfang eines relativ kurzen, einjährigen FuE-Vorhabens angeschafften thermischen Teststand mit Kosten von 1 Mio. € direkt im ersten (und einzigen) Jahr des Projekts mit 50 % abschreiben und somit 0,5 Mio. € Kosten in die Bemessungsgrundlage einfließen lassen (ab 2024). Dies alleine generiert bei einer positiven Bescheinigung über das Vorhaben umgehend 175.000 € Forschungszulage.

ARTTICs Fazit

Die Novellierung des FZulG hat von den weiteren Beratungen zum Wachstumschancengesetz im Kabinett erheblich profitiert! KMU werden endlich gegenüber Großunternehmen bessergestellt, was das Verhältnis von Aufwand zu Ertrag für diese erheblich steigert. Die voraussichtlich rückwirkende Geltung dieser Anhebung ist besonders für alle Unternehmen bedeutend, bei denen die Festsetzung der Forschungszulage noch aussteht. Diese können nun mit einer Stärkung ihres sonstigen Ertrages von 40 % gegenüber ihrer ursprünglichen Planung rechnen. Mit der Berücksichtigung der im selben Gesetz angehobenen Sonderabschreibung wurde zudem eine gute Gelegenheit für das FZulG genutzt und der Namensgebung des Wachstumschancengesetz alle Ehre gemacht.

Dr. Daniel Pawliczek
Funding Consultant bei ARTTIC Innovation

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