Die ertragsblinde Forschungszulage –
Warum defizitäre Unternehmen (zu Unrecht) zögern

Mrz 1, 2024 | Forschungszulage

Rekapitulation

Die Forschungszulage hat nach einem verhaltenen Zuspruch nach Einführung des Instruments in den letzten Jahren deutlich an Popularität gewonnen. Das lässt sich nicht nur an der Werbung und den Studien verschiedener Verbände erkennen, sondern auch an den nackten Zahlen der staatlichen Steuereinnahmen, wie es aus dem 29. Subventionsbericht (Siehe S. 114) der Bunderegierung hervorgeht. Im laufenden Jahr dürften die durch die Forschungszulage begründeten gesamtstaatlichen Ausfälle bei der Körperschaftssteuer erstmals die Grenze von einer Milliarde überschreiten.

Kalenderjahr

Σ Abgerufene Forschungszulage [Mio. €]

2021 20
2022 155
2023 615
2024 1.100*
*Prognose
Forschungszulage - Anspruch und Wirklichkeit

Anspruch und Wirklichkeit

Dennoch wird mit einer Forschungszulage von insgesamt ca. 1,8 Mrd. € über den Zeitraum 2021 bis 2024 die Schätzung von 5,6 Mrd. € aus dem Jahr 2020 für diesen Zeitraum nur zu etwa einem Drittel erreicht worden sein.

Das heißt aber nicht automatisch, dass diese 1,8 Mrd. € die realen Ansprüche der Unternehmen aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Bescheinigungen der BSFZ vollständig abbilden. Wie ARTTIC bereits ausführlich dargelegt hat, sind Aufwendungen bescheinigter Projekte noch 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt abrufbar in dem die ersten Aufwendungen angefallen sind. Die große Abrufwelle wird daher in diesem Jahr einsetzen; vorausgesetzt die Unternehmen sind sich der Befristung bewusst: Anträge auf Forschungszulage für das Jahr 2020 müssen in diesem Jahr beim Finanzamt eingereicht werden, sonst verfällt der Anspruch!

Das Missverständnis

Im Alltag erlebt ARTTIC häufig die Situation, dass Unternehmen die Forschungszulage geprüft hätten und zu dem Schluss gekommen seien, dass diese nicht für ihr Unternehmen in Frage käme. Auf die Nachfrage, warum, wird meistens die fehlende Steuerschuld genannt, oder ein Gewinnvortrag oder ein Verlustvortrag etc.. Die Frage, ob ein Unternehmen auch tatsächlich Körperschaftssteuer im Rahmen einer Veranlagung eines Wirtschaftsjahres vom Finanzamt festgesetzt bekommt oder nicht, ist jedoch für die Anrechnung der Forschungszulage vollkommen unerheblich! Die Begründung ergibt sich aus der Natur der Forschungszulage.

Forschungszulage - Das Missverständnis
Forschungszulage - Die verhängnisvolle Salamitaktik

Die verhängnisvolle Salamitaktik

In der Praxis kommt es zudem häufig vor, dass Unternehmen die Forschungszulage erst einmal ausprobieren möchten, mit nur einem Vorhaben beginnen und stückchenweise weitere Bescheinigungen bei der BSFZ erwirken. Mit dieser Taktik wird kostbare Zeit verschenkt, was sich negativ auf die Liquidität eines Unternehmens auswirken kann (insbesondere, wenn es Verlust macht). So wird mitunter nur für das am längsten zurückliegende Wirtschaftsjahr der Abruf beim Finanzamt vorgenommen oder nur für solche, die identisch mit dem Jahr sind, zu dem eine Steuererklärung eingereicht wird. Der Körperschaftssteuerfestsetzungsbescheid für ein veranlagtes Jahr muss aber als Messsonde verstanden werden, denn dieser „prüft“ faktisch welche Forschungszulagenfestsetzungsbescheide bereits vorliegen: Es kann in einer Steuererklärung für das Jahr 2022 bereits die Forschungszulage für 2023 angerechnet werden (siehe Rn 263 im Schreiben des BMF vom 7. Februar 2023)!

ARTTICs Fazit

Die Forschungszulage ist nicht nur inhaltlich ein flexibles Instrument, sie ist auch formal als erstattungsfähige Steuergutschrift ein Deckel für alle Töpfe. Wenn Sie also die Forschungszulage aus Ertragsperspektive Ihres Unternehmens bisher als ungeeignet befunden haben, helfen wir bei ARTTIC Innovation Ihnen gern dabei, Sie während des gesamten Prozesses, von der Frage der Förderfähigkeit bis zur tatsächlichen Auszahlung, zu begleiten.

Dr. Daniel Pawliczek
Funding Consultant bei ARTTIC Innovation

Bei Interesse an den Beratungsservice der ARTTIC vereinbaren Sie gern einen Termin mit unseren FZulG-Experten.