Konjunkturpaket verdoppelt Forschungszulage auf 1 Mio € pro Jahr
Das Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht vor, die neue steuerliche Forschungszulage von 500.000,00 Euro auf eine Million Euro zu erhöhen, sowie die Bemessungsgrenze der Projektkosten von zwei Millionen Euro auf vier Millionen Euro zu verdoppeln.
Damit verdoppelt das Konjukturpaket die Forschunszulage auf 1 Mio. € pro Jahr. Die anderen Bedingungen des Forschungszulagengesetzes sind nicht berührt, wie die Höhe der Steuergutschrift von 25 % der Projektkosten und die Art der Förderung (steuerliche Forschungsförderung der Personalkosten).
Die volle Ausschöpfung von einer Million Euro Forschungszulage kann rückwirkend geltend gemacht werden, was einen frühzeitigen Beginn der Dokumentation von Projekt-Arbeitsstunden umso notwendiger macht.
Ende des Jahres 2019 hatte die Bundesregierung das Forschungszulagengesetz verabschiedet, mit dem erstmals das Instrument der steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland eingesetzt wird, das in anderen europäischen Ländern bereits seit rund 25 Jahren existiert. Große europäische Beratungsunternehmen wie die PNO-Gruppe begleiten jährlich Tausende solcher steuerlichen Forschungsförderanträge, wie das niederländische WBSO, das französische CIR und die österreichische Forschungsprämie. Ziel dieses neuen Programmes ist die Steigerung der Investitionen für Forschung und Entwicklung in Deutschland auf 3,5 Prozent des BIP und die damit einhergehende Aufwertung des Standortvorteils.
Während in Deutschland die Effizienz, Machbarkeit und Durchführung dieses Instruments jahrelang umstritten waren, konnte eine Mehrheit im Bundestag und Bundesrat Ende 2019 den Weg zum Forschungszulagengesetz freimachen. Sobald das BMBF die Ausschreibung der zuständigen Bescheinigungsstelle beendet haben wird, können Anträge eingereicht werden.
Auf diesen Zeitpunkt zu warten ist jedoch für die antragsberechtigten Startups, Einzelunternehmen, KMUs, Großunternehmen und international tätige Konzerne keine Option. Der Beginn der förderfähigen Projekte liegt rückwirkend zum 01. Januar 2020. Das Prüfungsverfahren wird die Förderfähigkeit hinsichtlich der Definition von Forschung auf der Grundlage des Frascati-Handbuchs der OECD prüfen. Deshalb empfiehlt Arttic Innovation GmbH, ein Tochterunternehmen des führenden Forschungsförderungsberaters PNO Consultants, mit der regel- und gesetzeskonformen Projektausführung frühzeitig zu beginnen! Mehr Informationen zu den Dienstleistungen von Arttic Innovation bei der Forschungszulage auf www.fzulg.eu.
Die volle Ausschöpfung von bis zu vier Millionen Euro Projektpersonalkosten (Auftragsforschung ist zu 60 % ebenfalls förderfähig) bedeutet eine rückwirkende Dokumentation der Arbeitsstunden im Projekt. Mithilfe eines effizienten Projektmanagements und erheblicher Expertise bei der Antragsstellung sind bis zu eine Million Euro als Steuergutschrift zu erreichen.
Wenn hier von Chancen für internationale Konzerne mit in Deutschland ansässigen Partnerfirmen die Rede war, dann sei hervorzuheben, dass der Gesetzgeber letztendlich die Möglichkeit eröffnet hat, dass Auftragsforschung ebenfalls antragsfähig ist. 60 % der Kosten für externe Forschungsleistungen sind anrechenbar. Dies ist für verbundene Unternehmen vorteilhaft, deren förderfähige Gesamtprojektkosten einerseits vier Millionen Euro nicht überschreiten dürfen, die jedoch innerhalb des Verbunds Auftragsforschung ausüben und dafür 25 % als Forschungszulage (somit rechnerisch 15 % der externen Kosten) erhalten können. Dies trifft auch bei Forschungsaufträgen zu, die über Grenzen hinweg vergeben werden.
Das Management grenzüberschreitender Forschungsprojekte ist die Kernkompetenz des spezialisierten Beratungsunternehmens Arttic Innovation GmbH. Diese deutsche Tochter der PNO Gruppe mit 400 MitarbeiterInnen ist seit 25 Jahren erfolgreich in der Realisierung großer Forschungsförderungen, darunter über einhundert Horizon2020-Projekten. Im Unterschied zu gewöhnlichen Beratungsunternehmen ist PNO/ARTTIC auf steuerliche Forschungsförderung fokussiert und reicht jedes Jahr Tausende von Anträgen auf Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung ein.
In Kooperation mit einer von Deutschlands größten Steuer- und Wirtschaftsberatungen, Ebner Stolz, leistet ARTTIC Innovation GmbH komfortablen Service vom Forschungszulagenantrag bei der Bescheinigungsstelle bis zur rechtskonformen Projektabwicklung aus einer Hand.
Möchten Sie erfahren, wie Sie optimal von der Forschungsförderung profitieren können? Wir würden uns freuen, Sie während eines kostenlosen, unverbindlichen, individuellen Videocalls (30 Minuten) zu informieren. Buchen Sie einen Termin auf www.arttic-innovation.de!
Warum sich das Novellierungs-Karussell für die Forschungszulage weiter dreht
Die Forschungszulage im Jahr 2024Das Jahr 2024 hat sich als entscheidend für die Forschungszulage erwiesen. Nach der jüngsten Novellierung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes vom März hat sich bei der Bundesregierung im Zuge der Haushaltsberatungen für 2025 die...
Die ertragsblinde Forschungszulage –
Warum defizitäre Unternehmen (zu Unrecht) zögern
Rekapitulation Die Forschungszulage hat nach einem verhaltenen Zuspruch nach Einführung des Instruments in den letzten Jahren deutlich an Popularität gewonnen. Das lässt sich nicht nur an der Werbung und den Studien verschiedener Verbände erkennen, sondern auch an den...
Wie der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes die Forschungszulage veredelt
Regierungsentwurf des WachstumschancengesetzesDer Regierungsentwurf des eingebrachten Wachstumschancengesetzes hat noch einmal eine deutliche Umgestaltung gegenüber dem Referentenentwurf erfahren (§ 33 ab S. 71). Die Überarbeitung bezüglich des...