Neuer Ansatz der Forschungsförderung
Eine komplexe Forschungslandschaft wie in Deutschland braucht einen unabhängigen Ansatz der industriellen Forschungsförderung. Eine Betrachtung unserer Forschungs- und Förderungslandschaft.
Die Förderungslandschaft in Deutschland ist komplex und sehr divers. Wer in Deutschland alles forscht, ist statistisch kaum zu fassen. Da sind zunächst die Hochschulen und Universitäten mit ihren nachgeordneten Instituten und die großen Forschungsgemeinschaften bzw. Forschungsgesellschaften mit ihren Teilunternehmen. Darüber hinaus gibt es diverse Spinn-offs aus dieser akademischen Forschungslandschaft, die sich in der freien Wirtschaft bewegen – teils als Startups, oft auch als langjährige „Hidden Champions“. Dazu kommen noch zahlreiche Unternehmen, die rund um ihre Produkte forschen und Innovationen vorantreiben.
Umfang und Dauer der Forschungsförderung bisher Ländersache
Forschung und Innovation leisten wichtige Beiträge für den gesamtgesellschaftlichen Fortschritt und Wohlstand. Doch die Bereitstellung von Geldern für die Forschung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden oder mit Auflagen verbunden. So gab es beispielsweise ein mit einer Universität verbundenes Hochleistungsrechenzentrum, das kürzlich eine Erneuerung der IT durchführen konnte, weil die Hochschule die entsprechenden Mittel seitens des Bundeslandes erhalten hatte. Der Rechenzentrumsleiter hätte sich nun sehr gewünscht, das Rechenzentrum auch nach den neuesten Verfahren der Energieeffizienz umbauen zu können. Das ging leider nicht, weil die Mittelvergabe im 5-Jahres-Plan erfolgt. In einem anderen Bundesland hatte ein Universitätskrankenhaus die Möglichkeit, das Bettenmanagement durch eine IT-Lösung grundlegend zu revolutionieren, doch leider war das Bettenmanagement wenige Monate zuvor an einen Anbieter mit einem konventionellen Ansatz vergeben worden. Für fünf fest geschriebene Jahre. Die IT-Firma kam also mit ihrem innovativen Produkt nur ein paar Wochen zu spät, doch mit einer Wirkung über fünf Jahre.
Was Quersubventionierung und Förderalismus mit dem Forschungszulagengesetz zu tun haben
Solche Situationen spielen sich in allen 16 Bundesländern ab, und die Einrichtungen dürfen froh sein, wenn die Mittelbereitstellung für sie über einen Länderverbund läuft, so dass nicht noch eine Konkurrenzsituation zur Nachbarhochschule entsteht. Andererseits sind die Länder bemüht, sehr viele Hochschulen einzurichten, die dann zum Beispiel „in der Fläche“ ein Angebot für junge Menschen liefern, die studieren möchten.
Auch die Einwerbung von Mitteln aus der freien Wirtschaft ist streng reguliert. So kann ein Rechenzentrum einer Hochschule ihre nicht genutzte Rechenleistung nicht einfach an die Industrie vermieten. Das wäre eine Doppelfinanzierung eines aus Haushaltsmitteln bezahlten Computers. Aber auch verschenken darf das Data Center keine CPU-Minute an die Industrie, weil das eine nicht erlaubte Quersubventionierung wäre.
Forschungszulage für industrielle Forschung und Innovation – mit Rechtsanspruch
In dieser komplexen Materie ist das neue Forschungszulagengesetzes (FZulG) geradezu ein Segen, denn es unterliegt nicht dem Wohlwollen einer „Kommission“. Im Gegenteil, es besteht sogar ein Rechtsanspruch auf die Forschungszulage. Laut Paragraph 1 des Gesetzes entsteht der Rechtsanspruch, sobald die Bedingungen erfüllt sind. Diese sind in Paragraph 6 recht einfach beschrieben: „Die Bescheinigungsstelle muss das Forschungsprojekt bestätigen.“ Bemerkenswert ist auch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZuIBV), die ausdrücklich besagt, dass die Bescheinigung nicht von einer Provision abhängig gemacht werden darf. Ebenso darf die Bescheinigung, von der schließlich alles abhängt, nicht zurückgezogen werden. Die Bescheinigung wird auf der Basis des über 400 Seiten starken Frascati-Handbuchs der OECD und weiteren Unterlagen der OECD, der EU-Kommission und der Durchführungsbestimmungen in Deutschland erteilt.
Selbst wenn es zu der Situation kommen sollte, dass eine Bescheinigung zurückgezogen wird, besteht der Rechtsanspruch auf die steuerliche Zulage, solange die Bescheinigung für das Forschungsvorhaben vorliegt.
Bescheinigungsstelle entscheidet über Förderfähigkeit der Projekte
Auch das Finanzamt darf die steuerliche Zulage nicht kürzen oder anderweitig „verrechnen“, denn das Gesetz bzw. die Durchführungsverordnung schreiben klar vor: „Es erfolgt keine weitere Prüfung durch das Finanzamt. Die Entscheidung der Bescheinigungsstelle entfaltet daher Bindungswirkung […] Im Rahmen der Festsetzung […] ist das Finanzamt daher an die Entscheidung der Bescheinigungsstelle gebunden.“
Die Prüfung der Förderfähigkeit der Forschungsvorhaben erfolgt durch die Bescheinigungsstelle. Diese kann im Zweifelsfall externe Gutachter bestellen. Das Finanzamt jedoch, bei dem nach Abschluss des Geschäftsjahres eigens die Forschungszulagen-Steuererklärung eingereicht wird, prüft nicht mehr dem Grunde nach. Die Finanzämter können jedoch eine Steuerprüfung durchführen, in deren Rahmen auch die Voraussetzungen für die Forschungszulage einem Prüfverfahren unterzogen werden.
Ein bisschen kompliziert ist es also auch beim FZulG. Deswegen kann hier die Unterstützung durch erfahrene Partner durchaus hilfreich sein. Für diese Unterstützung dürfen Beratungsunternehmen eine Vergütung erwarten, die zum Beispiel erfolgsabhängig bemessen werden kann.
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